OÖ Hundehaltegesetz 2024 - Gültig ab 01.12.2024

OÖ. Hundehaltegesetz 2024

Mit 01.12.2024 tritt das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024) in Kraft. Folgendes ist ab 01.12.2024 zu beachten:

Hundeanmeldung

Über 12 Wochen alte Hunde müssen binnen 5 Tage am Gemeindeamt gemeldet werden. Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung zwingend notwendig:

  • Anmeldeformular
  • Nachweis über positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (ist vor Beginn der Hundehaltung zu absolvieren!!!!)
  • Nachweis, dass für den Hunde eine Haftpflichtversicherung besteht (Mindestdeckungssumme 725.000,00 Euro pro Hund)
  • Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank
  • Mindestalter 16+ Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. 

 

Weiters unterscheidet das Oö. Hundehaltegesetz 2024 "große Hunde" (§ 5 Oö. HHG 2024) und "Hunde spezieller Rassen" (§6 Oö. HHG 2024).

Ein Hund gilt als groß, wenn er eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch. Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen 2 Monate vorzulegen. 

Unter Hunde spezieller Rassen versteht man Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander. Für diese Rassen gelten ab 01.12.2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung sowie eine Leinen- UND Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes. 

 

Alltagstauglichkeitsprüfung

Hundehalter großer Hunde und Hunde spezieller Rassen, die zum Stichtag 01.12.2024 jünger als 8 Jahre sind, müssen bis spätestens 31.05.2025 mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Hat man mehrere Hunde muss die Prüfung für jeden Hund abgelegt werden. 

Dies gilt NICHT für bereits angemeldete große Hunde. Bei Halter:innen- oder Halterwechsel ab dem 01.12.2024 ist jedoch die Alltagstauglichkeitsprüfung auch für ältere große Hunde zu absolvieren. 

Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, erfolgt eine Anzeige der BH Kirchdorf welche eine Untersagung der Hundehaltung nach sich ziehen kann. 

 

Führen von Hunden an öffentlichen Orten:

  • An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden
  • An Orten wie Schulen, Kindergärten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderspielplätzen, Gaststätten, Einkaufszentren, Badeanlagen oder bei größeren Menschenansammlungen gilt Leinen- UND Maulkorbpflicht für jeden Hund!
  • Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten 12. Lebensmonat und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten (ausgenommen eingezäunte Freilauffläche) an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Außerdem dürfen diese Hunde nur von Personen geführt werden,      welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und einen Sachkundenachweis besitzen. Ausgenommen davon sind Hunde spezieller Rassen, die am 01.12.2024 bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben. 
  • Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. 
  • Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich darunter kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

Hundeabmeldung

Die Abmeldung muss binnen einer Woche erfolgen.

Strafbestimmungen (§21 Oö. HHG 2024)

Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung wie Nachweise, Bestätigungen nicht vorgelegt oder kommt die Hundehalter:in den Verpflichtungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 nicht nach, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§21 Oö. HHG 2024). Die Höhe der Strafe beträgt zwischen €200,00 und €7.000,00.

Genauere Informationen finden Sie unter: https://hundehaltung-ooe.at/

 

19.11.2024