Amtliche Information der Baubehörde

Überprüfung von Bauakten – fehlende Fertigstellungsanzeigen


Nach §§ 42 und 43 der OÖ. Bauordnung 1994 ist für alle Wohngebäude und baulichen Anlagen vom Bauwerber die Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für die Zu- und Umbauten und sonstige baubewilligungs- und anzeigepflichtigen Anlagen.


Aufgrund von Überprüfungsarbeiten und durch die Einführung des neuen Archivierungssystems „EASYDocuments“ in der Verwaltung, wurde festgestellt, dass viele Bauakte nicht abgeschlossen bzw. Bauvorhaben nicht fertiggestellt wurden. Bei baulichen Anlagen, deren Fertigstellung nach §§ 42 und 43 nicht angezeigt wurde, muss die Benützung UNTERSAGT werden. In den nächsten Monaten werden ALLE Bauakte auf ihre Vollständigkeit geprüft.


Es werden anschließend die von der Archivierung bereits erfassten Liegenschafts- bzw. Objektseigentümer darüber schriftlich verständigt. Generell werden die Eigentümer ersucht, ihre Bauunterlagen bzw. Bauakten zu sichten und auf Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls die Baufertigstellungsanzeige oder weitere Ansuchen/Bauunterlagen bei der Baubehörde nachzureichen. 


Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte kann gemäß § 80 Bewertungsgesetz 1955 das Finanzamt Österreich und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befassten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertungsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt Österreich, unverzüglich mitzuteilen. 


Gerne steht Ihnen im Zweifelsfalle auch das Bauamt zur Rücksprache und Beratung zur Verfügung!

01.12.2022