Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Darunter versteht man das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Die Grundsteuer teilt sich in

  • Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Hebesatz 500 v. H.
  • Grundsteuer B: Grundstücke, Hebesatz 500 v. H.

Bei der Berechnung der Grundsteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Diesen erhält man durch Multiplikation des Einheitswertes mit der Steuermesszahl. Dieser Betrag wird jeweils vom Finanzamt ermittelt. Die Gemeinde hat lediglich den Steuermessbetrag mit dem Hebesatz zu multiplizieren. Wenn die Grundsteuer € 75,00 nicht übersteigt, wird sie einmal im Jahr, am 15. Mai, fällig.

Zuständig