Information Hochzeitsschießen

Beim Hochzeitsschießen sind das Oö. Polizeistrafgesetz bzw. das Pyrotechnikgesetz zu beachten und einzuhalten.

Welche Vorgangsweise einzuhalten ist bzw. ob eine Genehmigung bei der BH Kirchdorf zu beantragen ist, ist abhängig vom verwendeten Schießmaterial.

Pulverladungen unterliegen dem Pyrotechnikgesetz.

Das Entzünden von Gasgemischen unterliegt dem Oö. Polizeistrafgesetz.

  Im Oö. Polizeistrafgesetz sind folgende Bestimmungen maßgeblich: §3

Schutz vor störendem Lärm

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

  Im Pyrotechnikgesetz sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 29. (1) Das Böllerschießen ist nur

1. unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und

2. aufgrund einer besonderen Bewilligung

gestattet.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. verlässlich sind und

3. über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen, sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.

(4) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(5) Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mit

1. Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und

2. pyrotechnischen Gegenständen im Sinn des § 11.

 Bei Pulverladungen ist das Böllerschießen bewilligungspflichtig und bedarf es einer Bewilligung des Bezirkshauptmannes als Pyrotechnikbehörde gemäß § 29 Pyrotechnikgesetz.

Bei Gasladungen sind die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes nicht anzuwenden, sondern hinsichtlich der ungebührlichen Lärmerregung jene des Oö. Polizeistrafgesetzes.

Bei einem Hochzeitsschießen ist jedenfalls Folgendes zu beachten:

- Das Hochzeitsschießen ist bei der örtlich zuständigen Gemeinde und Polizeiinspektion anzukündigen.

- Das Hochzeitsschießen darf ausschließlich am Vorabend einer Hochzeit höchstens in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie am Tag der Hochzeit in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und Trauungsbeginn, sofern nicht andere Zeiten vereinbart werden, durchgeführt werden.

- Erweiterungen dieser Zeiträume (18:00 bis 22:00 Uhr am Vortag; 06:00 Uhr bis Trauungsbeginn am Hochzeitstag) sind nur nach Zustimmung der Gemeinde (dem Bürgermeister) zulässig und

     

sind diese Abänderungen schriftlich zu dokumentieren (Vereinbarung, Vermerke oder Schriftverkehr) und der örtlich zuständigen Polizeiinspektion mitzuteilen.

- Es darf nicht in der unmittelbaren Nähe von Wäldern bei Trockenphasen oder sonst erhöht entzündbarem und brennbarem Umfeld durchgeführt werden.

- Es darf nicht ununterbrochen geschossen werden, sondern sind jeweils max. drei Schussabgaben zulässig und ist eine anschließende Pause von einer halben Stunde einzuhalten.

- Die unmittelbare Nachbarschaft ist vom beabsichtigten Schießen möglichst nachweislich zu verständigen, insbesondere dann, wenn Babys oder Kleinkinder, bzw. kranke oder ältere Menschen in Hörweite wohnhaft sind, oder wenn sich Haustiere oder landwirtschaftliche Nutztiere im Freien oder auf der Weide befinden.

- Das Schießen im verbauten Gebiet (das sind jedenfalls etwa fünf Häuser in einem räumlichen Nahverhältnis zueinander) ist verboten.

- Die Schussrichtung muss von Personenansammlungen, Häuser, Straßen und Wegen weg gerichtet sein.

Da immer öfter „Hochzeitsschießen“ mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 bis F4 durchgeführt werden (sie verursachen neben der Lärmerregung auch entsprechende Lichteffekte und Bilder), sind die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes (insbesondere § 38 für die Kategorie F2) zu beachten. Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4 bedarf es einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

         Im Pyrotechnikgesetz sind dazu etwa folgende Bestimmungen maßgeblich: Verwendung an bestimmten Orten

§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.

(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn

1. der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und

2. gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn

1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und

2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.

(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.

...

Nur unter Einhaltung der oben genannten Bedingungen kann mit hoher Wahrscheinlichkeit von Ortsüblichkeit und Rechtmäßigkeit eines Hochzeitsschießens ausgegangen werden.

Ist dies nicht der Fall, so stellen solche möglicherweise Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Polizeistrafgesetz oder dem Pytrotechnikgesetz dar und drohen dafür Geldstrafen bis zu EUR 3.600 und Freiheitsstrafen bis zu drei Wochen.

Stan

06.10.2022